Jens Spahn und sein Ehemann Daniel Funke sind Eltern eines Sohnes geworden. Das Kind kam in den Vereinigten Staaten zur Welt und wurde von einer Leihmutter ausgetragen. Spahn bestätigte die Geburt gegenüber der Bild-Zeitung.
Damit ist aus einer privaten Familiennachricht zugleich ein politischer Vorgang geworden. Denn Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Zudem hatte Spahn selbst in der Vergangenheit erhebliche Vorbehalte gegen diese Form der Familiengründung geäußert und sich als Bundesgesundheitsminister gegen eine teilweise Legalisierung ausgesprochen.
Seine heutige Entscheidung steht deshalb in einem deutlichen Widerspruch zu früheren öffentlichen Aussagen und zur weiterhin ablehnenden Haltung seiner Partei.
Was bekannt ist
Bestätigt ist, dass Spahn und Funke mithilfe einer Leihmutter Eltern wurden und dass das Kind in den USA geboren wurde. Nach den veröffentlichten Angaben trägt der Sohn den Namen Georg.
Nicht öffentlich bekannt sind dagegen die Identität und die persönlichen Lebensumstände der austragenden Frau. Ebenso fehlen bislang belastbare Angaben darüber, in welchem US-Bundesstaat das Verfahren stattfand, welche Agentur oder Klinik beteiligt war und welche finanziellen Vereinbarungen getroffen wurden.
Auch zur genetischen Abstammung des Kindes wurden keine verlässlichen Einzelheiten veröffentlicht. Aussagen darüber, wer Ei- oder Samenzelle beigesteuert hat, wären daher reine Spekulation.
Ebenso wenig lässt sich ohne weitere Informationen beurteilen, aus welchen persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen die Frau die Schwangerschaft übernahm. Pauschale Behauptungen über ihre finanzielle Lage sind nicht belegt.
Fest steht allerdings, dass Leihmutterschaft in den USA je nach Bundesstaat unterschiedlich geregelt ist und dort teilweise auch kommerziell organisiert werden kann.
Die deutsche Rechtslage
In Deutschland dürfen Leihmutterschaften weder ärztlich durchgeführt noch professionell vermittelt werden. Grundlage dafür sind insbesondere das Embryonenschutzgesetz und das Adoptionsvermittlungsgesetz.
Die Verbote richten sich vor allem gegen Ärzte und Vermittler. Wunscheltern machen sich deshalb nicht zwangsläufig nach deutschem Recht strafbar, wenn sie eine im Ausland legal organisierte Leihmutterschaft in Anspruch nehmen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der deutsche Gesetzgeber die Praxis moralisch oder politisch akzeptiert. Das Verbot beruht gerade auf ethischen und rechtlichen Bedenken. Dazu gehören der Schutz der austragenden Frau, das Kindeswohl und die Frage, ob Schwangerschaft und die Übergabe eines Kindes Gegenstand eines Vertrags sein dürfen.
Die Verlagerung des Verfahrens ins Ausland löst diese Einwände nicht. Sie ermöglicht lediglich, eine Praxis zu nutzen, die innerhalb Deutschlands nicht angeboten werden darf.
Spahns frühere Aussagen
Besondere Brisanz erhält der Fall durch Spahns eigene Haltung in der Vergangenheit.
Im Jahr 2015 schrieb er in einem Beitrag für das Magazin GQ:
„Als schwuler Mann und Christ kann ich mich persönlich nur sehr schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden.“
Damals verwies Spahn auch darauf, dass die Erkenntnis, nicht auf natürlichem Wege Vater werden zu können, ein großes Maß an Demut verlange.
Im April 2020 lehnte das von ihm geführte Bundesgesundheitsministerium einen Vorstoß der FDP ab, Leihmutterschaft unter bestimmten Voraussetzungen teilweise zu legalisieren. Zur Begründung wurde unter anderem auf das Kindeswohl und die Eindeutigkeit der Mutterschaft verwiesen.
Spahn hat damit nicht nur persönliche Zweifel formuliert. Als verantwortlicher Minister vertrat er eine politische Linie, nach der die Praxis in Deutschland verboten bleiben sollte.
Nun hat er selbst im Ausland genau die Möglichkeit genutzt, deren Zulassung sein Ministerium für Deutschland zurückgewiesen hatte.
Glaubwürdigkeitsproblem statt bloßer Privatsache
Dieser Widerspruch kann nicht allein mit dem Hinweis auf eine private Entscheidung beiseitegeschoben werden.
Politiker dürfen ihre Meinung ändern. Eine solche Veränderung müsste jedoch offen erklärt und politisch nachvollziehbar begründet werden. Bislang ist keine ausführliche Erklärung bekannt, weshalb Spahn seine früheren ethischen Bedenken offenbar nicht mehr auf die eigene Familiengründung angewandt hat.
Wer öffentlich vor einer Praxis warnt, ihre Legalisierung ablehnt und sie später für sich selbst nutzt, muss sich den Vorwurf der Doppelmoral gefallen lassen.
Besonders problematisch ist dabei die soziale Dimension: Die Leihmutterschaft bleibt in Deutschland verboten, kann aber von Menschen genutzt werden, die über genügend Geld, internationale Kontakte und rechtliche Beratung verfügen.
Damit entsteht der Eindruck eines Verbots, das vor allem für diejenigen gilt, die nicht über die Mittel verfügen, es durch einen Aufenthalt im Ausland zu umgehen.
Kinderwunsch ist kein Anspruch auf ein Kind
Ein unerfüllter Kinderwunsch kann tiefes Leid verursachen. Dieses Leid verdient Verständnis. Es begründet jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein anderer Mensch den eigenen Wunsch durch Schwangerschaft und Geburt erfüllt.
Ein Kind ist kein Produkt und keine bestellbare Leistung. Es ist ein Mensch mit eigener Würde und eigenen Rechten.
In der öffentlichen Darstellung steht häufig das Glück der Wunscheltern im Mittelpunkt. Weniger Aufmerksamkeit erhalten die austragende Frau und das Kind, obwohl beide die zentralen Voraussetzungen des gesamten Verfahrens darstellen.
Die Frau übernimmt Schwangerschaft, mögliche gesundheitliche Komplikationen und die Geburt. Das Kind wird anschließend entsprechend einer zuvor geschlossenen Vereinbarung an die Wunscheltern übergeben.
Diese Realität darf nicht durch Begriffe wie „Kinderwunschbehandlung“ oder „reproduktive Dienstleistung“ verharmlost werden.
Schwangerschaft ist keine gewöhnliche Dienstleistung
Eine Schwangerschaft betrifft nicht nur eine einzelne medizinische Handlung. Sie verändert über Monate den gesamten Körper einer Frau und kann mit erheblichen gesundheitlichen und psychischen Belastungen verbunden sein.
Bei einer Leihmutterschaft wird dieser Vorgang in ein rechtliches und häufig auch wirtschaftliches Vertragsverhältnis eingebunden.
Die austragende Frau verpflichtet sich nicht lediglich zu einer Dienstleistung. Das Ziel der Vereinbarung ist die Geburt eines Kindes und dessen anschließende Übergabe.
Damit wird der weibliche Körper zum Mittel für den Kinderwunsch anderer. Gerade bei kommerziellen Modellen besteht zudem die Gefahr, dass wirtschaftliche Ungleichheit ausgenutzt wird.
Eine formal erklärte Zustimmung beantwortet nicht automatisch die Frage, wie frei eine Entscheidung ist, wenn finanzielle Abhängigkeit oder soziale Not eine wesentliche Rolle spielen.
Das Kind ist nicht nur das Ergebnis, sondern der Zweck
Befürworter der Leihmutterschaft argumentieren häufig, bezahlt werde nicht für das Kind, sondern für medizinische Leistungen, Zeit, Aufwand und gesundheitliche Risiken.
Diese Unterscheidung greift zu kurz.
Ohne die vereinbarte Geburt und Übergabe des Kindes hätte das gesamte Verfahren keinen Zweck. Das Kind steht deshalb nicht nur zufällig am Ende des Vertrags, sondern bildet dessen eigentliches Ziel.
Das bedeutet nicht, dass die Wunscheltern das Kind nicht lieben. Es bedeutet aber, dass die Entstehung und Übergabe eines Menschen in ein planbares, vertragliches und häufig kostenpflichtiges Verfahren eingebettet wird.
Genau darin liegt die Gefahr einer Kommerzialisierung menschlichen Lebens.
Die Frage nach der Menschenwürde
Artikel 1 des Grundgesetzes erklärt die Würde des Menschen für unantastbar. Daraus folgt der Grundsatz, dass ein Mensch niemals nur als Mittel für die Zwecke anderer behandelt werden darf.
Bei der Leihmutterschaft betrifft diese Frage sowohl die austragende Frau als auch das Kind.
Die Frau darf nicht auf ihre Fähigkeit reduziert werden, für andere ein Kind auszutragen. Das Kind darf nicht zu dem geschuldeten Ergebnis einer Vereinbarung werden.
Nicht alles, was technisch möglich und in einem anderen Land legal erhältlich ist, ist deshalb moralisch vertretbar.
Der Fall Jens Spahn verdeutlicht diesen Konflikt besonders scharf. Ein führender Politiker hat eine Praxis genutzt, gegen die er zuvor selbst ethische Vorbehalte formuliert und deren Legalisierung er politisch abgelehnt hatte.
Das ist nicht lediglich erklärungsbedürftig. Es ist verurteilenswert.
Fazit
Jens Spahn und Daniel Funke sind mithilfe einer Leihmutter Eltern geworden. Über viele Einzelheiten des Verfahrens ist bislang nichts bekannt. Spekulationen über die beteiligte Frau, ihre Beweggründe, die Kosten oder die genetische Abstammung des Kindes verbieten sich daher.
Die entscheidenden politischen und moralischen Tatsachen sind jedoch bekannt:
Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Spahn äußerte sich früher selbst kritisch dazu. Als Bundesgesundheitsminister lehnte er eine teilweise Legalisierung ab. Nun hat er die Praxis im Ausland für den eigenen Kinderwunsch genutzt.
Damit setzt er sich dem begründeten Vorwurf aus, für sich persönlich andere Maßstäbe anzulegen als für die Gesellschaft.
Ein Kinderwunsch rechtfertigt nicht jedes Mittel. Schwangerschaft darf nicht zur käuflichen Leistung und ein Kind nicht zum Ziel eines Vertrags werden.
Kinder sind keine Ware. Frauen sind keine Leihkörper. Und Menschenwürde darf keine Frage des Preises oder des Geburtsortes sein.
Quellen
- Tagesschau: „Spahn als Vater – Diskussion über Leihmutterschaft“, 16. Juli 2026.
- Deutsche Presse-Agentur, unter anderem veröffentlicht von Die Zeit: „‚Schockverliebt‘: Jens Spahn im Babyglück – mit Hilfe einer Leihmutter“, 15. Juli 2026.
- Der Tagesspiegel: „Jens Spahn und die Leihmutterschaft: Diese Baby-News wirft politische Fragen auf“, Juli 2026.
- Süddeutsche Zeitung: „Gesundheitsminister Spahn gegen Leihmütter“, 6. April 2020.
- Auswärtiges Amt: Informationen zur rechtlichen Behandlung ausländischer Leihmutterschaften.
- Embryonenschutzgesetz, insbesondere § 1.
- Adoptionsvermittlungsgesetz, insbesondere die Vorschriften zur Ersatzmuttervermittlung.